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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
hoheluft | agentur für kommunikation
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSERTEILUNG
1.Die Begriffe “Auftrag, Auftragnehmer und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. “Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, “Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, “Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob hoheluft ?  agentur für kommunikation den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
3. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat.
5. Der Auftrag ist hoheluft ? agentur für kommunikation unverzüglich schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch zu bestätigen.


II. TERMINE, LIEFERFRISTEN, FIXGESCHÄFTE, ERFÜLLUNGSORT
1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Aufträge, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, sind Fixgeschäfte (§ 361 BGB, § 376 HGB).
2. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben.
3. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.

III. AUFTRAGSUMFANG
Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.

IV. GEWÄHRLEISTUNG, NACHBESSERUNG
1. Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
2. Bezieht sich der Auftrag auf die Gestaltung von Werbemitteln, sichert der Auftragnehmer zu, dass die Gestaltung der Werbemittel, soweit sie sein Beitrag ist, weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen Rechte Dritter (Warenzeichen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) verstößt. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für diese zugesicherte Eigenschaft frei, wenn er den Auftraggeber auf die eventuellen rechtlichen Bedenken bis zur Ablieferung schriftlich hinweist.
3. Das gesetzliche Nachbesserungsrecht ist zeitlich so bemessen, dass der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nachbesserung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die Anschlusstermine einhalten kann.
4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

V. ABNAHME, MÄNGELRÜGEN
1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung abgelehnt wird.
2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben werden. Zahlung bedeutet kein Verzicht auf das Rügerecht.

VI. ABLEHNUNG EINER MÄNGELFREIEN LEISTUNG, AUSFALLHONORAR
Bezieht sich der Auftrag auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln und ist die Leistung des Auftragnehmers mängelfrei, entspricht aber nicht den werblichen und/oder geschmacklichen Anforderungen des Auftraggebers, so ist dieser berechtigt, unter Verzicht auf den Leistungsanspruch nur ein Drittel des vereinbarten Honorars zu zahlen.

VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, VERPACKUNG
1. Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Abteilung Rechnungseingang von hoheluft ? agentur für kommunikation zu senden.
2. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z. B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur, sofern er den Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angekündigt hat.
3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
4. Verpackungskosten werden nicht erstattet.
5. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

VIII. SONDERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN
1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen beschafft der Auftragnehmer Model und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr.
2. Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.
3. Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten, und zwar – bei Fehlen abweichender schriftlicher Vereinbarung – auch Model-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Sofern der Auftraggeber vereinbarungsgemäß Fremdkosten des Auftragnehmers zu erstatten hat, müssen diese, bevor sie entstehen, der Höhe nach aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation des Auftragnehmers von hoheluft ? agentur für kommunikation gebilligt werden.
4. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur der Aufnahmen, darf aber vom Auftraggeber genannt werden.
5. An fotografischem Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Abzüge usw.) erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum. Das Aufnahmematerial ist dem Auftraggeber, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen oder ab Rechnungsstellung für diesen unentgeltlich zu verwahren.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Model eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß IX 2. unterschreiben zu lassen und der Agentur vorzulegen.

IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE EINSCHLIESSLICH LEISTUNGS-SCHUTZRECHTEN
1. Bezieht sich der Auftrag auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln, gehen mit Zahlung des Honorars sämtliche übertragbaren Rechte des Auftragnehmers an seiner vertraglichen Leistung sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung in allen Nutzungsarten auf den Auftraggeber über. Dieser ist insbesondere berechtigt, die vertragliche Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freiem Ermessen ganz oder teilweise, unverändert oder verändert zu nutzen, sie zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen sowie seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen.
3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglichen Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die Verwertung der Leistung – gemäß 1. und 2. – beinträchtigen können, nicht bestehen.
4. Die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte ist in dem vereinbarten Honorar enthalten.

X. UNTERLAGEN DES AUFTRAGGEBERS
Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster oder sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftraggebers, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrages verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

XI. ILLUSTRATIONEN, ENTWÜRFE, REPRODUKTIONSMATERIAL, FOTOMATERIAL
1. An Illustrationen erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum.
2. Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrags von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithographien, Filme, Werkzeuge usw.) bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abnahme aufzubewahren und die Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.

XII. GEHEIMHALTUNG
1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von hoheluft ? agentur für kommunikation zu eigenen Werbezwecken verwenden.
2. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Model usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

XIII. ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE
Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.


XIV. AUFTRÄGE IM NAMEN DES WERBETREIBENDEN
Der Auftrag ist auch dann über hoheluft ?  agentur für kommunikation abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet hoheluft ?  agentur für kommunikation weder für die Vertragserfüllung des Auftraggebers noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.


XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, der Vollkaufmann ist, ist Hamburg.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.